Verfahren
- Nach Eingang des Antrages wird der Vorgang der / dem zuständigen Richter/in zur Entscheidung vorgelegt.
- In der Regel erfolgt die schriftliche Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners oder die Anberaumung eines richterlichen Anhörungstermins. Gegebenenfalls wird die Betreuungsbehörde mit der Ermittlung der Geeignetheit eines potentiellen neuen Betreuers, oder aber des ehemaligen Betreuers beauftragt.
- Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach entsprechender Ermittlung. Dieser kann mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Diese ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Im gerichtlichen Beschluss wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige Rechtsmittel sowie Form und Frist hingewiesen.
- Im Falle der Durchführung des Betreuerwechsels werden weitere verfahrensleitende Schriftsätze durch die zuständigen Rechtspfleger/innen gefertigt und den Verfahrensbeteiligten zugeleitet.
Rechtsgrundlagen
Weitere Hinweise
Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen. Anträge/Anregungen sind auch in formfreier Vollmacht möglich.