Das gerichtliche Betreuungsverfahren löst grundsätzlich eine Kostenfolge aus. Das Gericht erhebt Gebühren nach einem gesonderten bundesrechtlichen Kostengesetz. Es wird überprüft, ob die/der Betroffene an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist.
Hierfür ist der Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufforderung des Gerichtes zu führen. Zu den Gerichtskosten zählen sowohl Gebühren (für die Tätigkeit des Betreuungsgerichts) als auch Auslagen (z.B. Honorar des Sachverständigen und des Verfahrenspflegers). Bei der Berücksichtigung eines Freibetrages ist hier zu differenzieren:
Ein Freibetrag hinsichtlich der Gebühren wird von Amts wegen in Höhe von 25.000,00 Euro berücksichtigt. Sofern Vermögen unter 25.000,00 Euro vorhanden ist, entstehen keine Gebühren bei Gericht.
Ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro gilt demgegenüber hinsichtlich bestimmter Auslagen (Honorar des Verfahrenspflegers).
Aktualisiert am 22.12.2023