Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
- vertraglich Verpflichtete (z.B. Bestattungsvorsorgevereinbarung)
- nach Bürgerlichem Gesetzbuch die Erben
- beim Tod der Mutter eines Kindes infolge einer Schwangerschaft oder Entbindung der Kindesvater
- Unterhaltsverpflichtete
- Bestattungspflichtige nach öffentlichem Recht (§ 16 Gesetz über das Leichenwesen)
Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Bestattung veranlasst oder die Kosten trägt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme (z.B. Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer)