Ihr Anliegen online starten: Unter folgendem Link haben Sie die Möglichkeit, Anträge (z.B. in PDF-Form) sowie Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochzuladen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag zu stellen.

Zum vereinfachten Onlineformular

Häufig gestellte Fragen

  • Sie haben diesen Bescheid erhalten, weil Sie Eigentum an einem Grundstück erworben haben, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag oder einen Erbfall.

  • Der Bescheid über Grundsteuerwert / Zurechnungsfortschreibung ist Grundlage für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durch
    Verkauf, Erbfall) ist der bisher festgestellte Grundsteuerwert den neuen Eigentümer:innen im Wege einer Zurechnungsfortschreibung zuzurechnen. Der Stichtag der Zurechnung ist der folgende 01.01. des Jahres, in dem die Lieferung laut Kaufvertrag beziehungsweise der Erbfall stattgefunden hat.

  • Stichtag für die Grundsteuerwertermittlung ist immer der 01.01. eines Jahres, da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, die darauf basiert.

  • Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem "Bescheid über Grundsteuer und den Beitrag zum Bremischen Deichverband" (=Grundbesitzabgabenbescheid). Wenn die Zurechnung auf einen in der Zukunft liegenden Stichtag erfolgt ist, erhalten Sie Anfang des Jahres der Zurechnung einen Grundbesitzabgabenbescheid.

    Bei rückwirkender Zurechnung müsste ein Grundbesitzabgabenbescheid zusammen mit dem Bescheid über den Grundsteuerwert und dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag übersandt worden sein. Ausnahme: Erfolgt die Zurechnung auf den 01.01.2023 oder 01.01.2024, erhalten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid zusammen mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag voraussichtlich im Januar 2025.

  • Bei einer Zurechnungsfortschreibung wird der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert zugerechnet, das heisst in gleicher Höhe wie er auch für den:die Voreigentümer:in gültig war. Wie sich der Grundsteuerwert für das Grundstück berechnet, wird im Bescheid nachrichtlich dargestellt.

  • Der Grundsteuermessbetrag muss nicht gezahlt werden. Er dient lediglich der Berechnung der Grundsteuer. Bitte warten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid ab, der Ihnen bis Ende Januar zugehen wird. Darin werden auch die Fälligkeitstermine genannt. Hinweis: Die zu zahlende Grundsteuer ist wesentlich höher als der Grundsteuermessbetrag, weil auf diesen noch der dann gültige Hebesatz der Gemeinde anzuwenden ist.

  • Im Januar erhalten Sie einen Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr ab der Zurechnung. Lediglich bei Zurechnungen auf den 01.01.2023 und 01.01.2024 erhalten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid im Januar 2025. Für Folgejahre bleibt dieser Bescheid gültig, bis Sie einen neuen Bescheid erhalten. Ein neuer Bescheid wird nur erstellt, wenn sich die Höhe der Grundsteuer geändert hat.

  • Im Jahr des Verkaufs schuldet grundsätzlich noch die Person, die das Grundstück verkauft hat die Grundsteuer für das ganze Jahr und muss die fälligen Teilbeträge zahlen. Wenn Sie sich aber vertraglich (zum Beispiel im Kaufvertrag) zur Zahlung der Grundbesitzabgaben ab Übergabe verpflichtet haben, müssen Sie die Zahlungen aufgrund der vertraglichen Verpflichtung leisten. Das Finanzamt hat damit nichts zu tun, das heisst Erwerber:in und Verkäufer:in müssen untereinander klären, wer im Jahr des Eigentumsübergangs die Zahlungen an das Finanzamt leistet.

  • Ja, ein SEPA-Lastschriftmandat kann auch bereits im Jahr des Eigentumsübergangs erteilt werden.

  • Oben links auf dem Grundsteuerwertbescheid / Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung beziehungsweise dem Grundsteuerbescheid wird die Steuernummer ausgewiesen. Die Steuernummer bleibt auch bei Eigentumswechsel gleich. Diese ist auch das Aktenzeichen, welches in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.

  • Bei der Zurechnung des Grundsteuerwerts werden nur die Eigentumsverhältnisse festgestellt. Ein Einspruch ist nur dann zulässig, wenn die Eigentumsverhältnisse fehlerhaft festgestellt wurden. Die Höhe des Grundsteuerwerts kann nur im Wege eines Antrags auf Wertfortschreibung geändert werden.