Ist ein Eintrag im Geburten-, Ehe- oder Sterberegister unrichtig oder unvollständig, kann er berichtigt oder fortgeschrieben werden. Bei solchen Folgebeurkundungen unterscheidet man zwischen Berichtigungen und Fortschreibungen.
Beispiel:
Bei der Geburtsbeurkundung eines Kindes wurde der Familienname falsch eingetragen.
Beispiel:
Der Geburtsname eines Kindes hat sich nach seiner Geburt geändert. Zuerst führte das Kind den Namen der Mutter, durch eine Namenserklärung der Eltern führt es jetzt den Namen des Vaters.
Eine Berichtigung ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu beantragen. Beteiligte sind grundsätzlich die Personen, auf die sich ein Eintrag bezieht bzw. die in dem Register eingetragen sind (bei einem Geburtsregister also das Kind und die Eltern). Der Grund der Berichtigung ist anzugeben und Nachweise sind vorzulegen.
Die Nachweispflicht für die Unrichtigkeit obliegt der antragstellenden Person.
Aktualisiert am 26.08.2023