Verfahren

Voraussetzungen wie beim normalen Führerschein

Frühester Ausbildungsbeginn:

  • 16 ½ Jahre
  • theoretische Prüfung frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag
  • praktische Fahrprüfung einen Monat vor dem Geburtstag.

Der Antrag wird über die Fahrschule gestellt, die Sorgeberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen ihr Einverständnis erklären. Die Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden.

Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob Eignungsbedenken bestehen.

Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann dem TÜV der Auftrag zur Abnahme der Prüfung erteilt werden.

In jedem Fall ist die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mit Pflichtausbildung über eine Fahrschule zu absolvieren.

Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Wird die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.

Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig.

Der EU-Kartenführerschein wird Ihnen zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Fahrerlaubnisbehörde per Post übersandt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Nachträgliche Änderung von Begleitpersonen in der Prüfbescheinigung

Falls nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein neuer Begleiter in die Prüfbescheinigung nachgetragen werden soll, muss dies bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.

Erforderlich sind:

  • Einverständniserklärung jeder Begleitperson mit Kopie des Ausweises und des Führerscheines
  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für die Begleitperson
  • Für jeden Begleiter sind 17,70 EUR an Gebühren bei der Fahrerlaubnisbehörde zu zahlen.

Anträge für BF 17 werden in einen allgemeinen Antrag umgedeutet, wenn

  • dieser innerhalb von 3 Monaten vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres eingeht oder
  • fehlende Unterlagen erst innerhalb der o.g. 3-Monats-Frist nachgereicht wurden und der Antrag somit erst in dieser Frist vollständig wurde.

Eine Unterrichtung der Betroffenen einschl. Fahrschule erfolgt nicht.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung ist freiwillig, wird allerdings ausdrücklich und dringend empfohlen. Die Begleiter sind keine Fahrlehrer. Eingriffe ins Lenkrad sind ihnen deshalb nicht erlaubt. Sie sollen stattdessen Hilfe beim vorausschauenden Fahren geben, ihre Erfahrungen weitergeben und mäßigend Einfluss auf das Fahrverhalten nehmen. In Konfliktsituationen sollten sie sich richtig verhalten können; ohne Vorbereitung ist das oft schwierig.

Die Verpflichtung, dass eine Begleitperson mitfahren muss, entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.