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Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten

Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.

Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage

  • eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
  • eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
  • einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original

Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (bspw. russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.