Antragstellung durch Schüler:innen
Bei Schüler:innen die nicht volljährig sind, ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten/Vormündern bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu stellen.
Volljährige Schüler:innen können den Antrag selbst stellen.
Nachweise über den Ruhegrund müssen vorgelegt werden.
Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Bescheinigung über das Ruhen der Schulpflicht ausgestellt.
Aktualisiert am 18.10.2023