Wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS).
Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.
Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren.
Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:
Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.
Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:
Informationen zur Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten finden Sie unter "Weitere Hinweise"
Sie betreiben ein Gewerbe und sind entweder Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender.
Sie müssen sich vor Eröffnung eines Verfahrens der Steueraussetzung vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Als Nachweis kann die Verbrauchsteuernummer des Empfängers herangezogen werden.
„Vereinfachtes Begleitdokument“ (Formular 2725)
Aktualisiert am 09.01.2024