In Bremen gibt es dazu keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften und auch kein Nachbarschaftsrecht (siehe Publikation 1). Dies bedeutet, dass sich die Nachbarn untereinander einigen müssen und wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird auf den privaten Rechtsweg verwiesen.
Grundsätzlich ist entscheidend, ob ein Bebauungsplan für das Baugrundstück Regelungen für Garagen und Nebenanlagen festsetzt (http//www.bauleitplan.bremen.de/). Sind keine Festsetzungen vorhanden oder liegt das Grundstück in einem unbeplanten Gebiet gilt folgendes. Garagen/Carports auch mit Abstellräumen sind ohne eigene Abstandsflächen (< 3 m Grenzabstand) mit einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (insgesamt auf einem Grundstück auf max. 18 m Länge) zulässig, wenn die mitllere Wandhöhe von 3 m (Giebelflächen werden zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet, auf der Traufseite bleiben Dachneigungen bis zu 45° unberücksichtigt) eingehalten wird.
Grundsätzlich ist entscheidend, ob ein Bebauungsplan für das Baugrundstück Regelungen für Einfriedigungen (wie Zäune, Mauern etc.) festsetzt (http//www.bauleitplan.bremen.de/).
Sollten keine Festsetzungen im Bebauungsplan vorhanden sein oder das Grundstück liegt in einem unbeplanten Gebiet gilt folgendes.
Einfriedigungen sind mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei (außer im Außenbereich) und ohne eigene Abstandsfläche zulässig, jedoch richtet sich die Höhe im Vorgartenbereich (von der Straßenverkehrsfläche bis zur festgesetzten Baugrenze/Baulinie bzw. bis zur vorderen Gebäudewand) an die in der näheren Umgebung vorhandenen Einfriedigungen. Außerdem darf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden (z.B. Erfordernis von freizuhaltenden Sichtdreiecken in Straßenmündungen etc.). Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter.
Aktualisiert am 30.11.2023