Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche zuvor in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies gemäß § 83 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Aktualisiert am 30.08.2024