Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie entsprechend § 72 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung erst beginnen, wenn
1. Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt,
2. die eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 geprüft und die in der Baugenehmigung benannten öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind und
3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Darüber hinaus müssen gemäß § 72 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein.
Baugenehmigungen und Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Aktualisiert am 30.08.2024