Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige  der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Liste mit den erforderlichen Unterlagen

    Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

    • Beschreibung des Spielgerätes,
    • Bauplan des Spielgerätes,
    • Bedienungsanweisung,
    • technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes,
    • ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein,
    • schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt

    Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden.

    Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie.