Verfahren

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen Sie im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ einen Termin. 

Diesen können Sie entweder online oder telefonisch über das Bürgertelefon Bremen vereinbaren. 

Anschließend wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die beantragte Ausnahmegenehmigung sofort innerhalb des Termins ausgestellt und an die beantragende Person übergeben. 

Danach kann beim BürgerServiceCenter-Nord beziehungsweise BürgerServiceCenter-Stresemannstraße einen Termin zur Zulassung des betroffenen Fahrzeuges vereinbart werden. 

Nur für die folgenden Vorschriften der StVZO können im Bürgeramt Ausnahmegenehmigungen gestellt werden:

  • § 35a,
  • § 35a Abs. 4,
  • § 38a/b,
  • § 38a,
  • § 43 Abs. 2,
  • § 49a,
  • § 49a Abs. 1.,
  • § 50 Abs. 5,
  • § 51a, Abs. 1,
  • § 53 Abs. 4,
  • § 53a, Abs. 4 und
  • § 59 Abs. 2 StVZO. 

Zusätzlich für Firmen: 

  • § 35a Abs. 2 + 3 und
  • § 40 in Verbindung mit § 22a StVZO.

Sind in Ihrem Gutachten andere Rechtsgrundlagen aufgeführt, ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständig. 

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Weitere Informationen erhalten Sie unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ – „AG § 70 StVZO - Amt für Straßen und Verkehr“.

Termine können Sie jederzeit online über die Terminvereinbarung im Menü auf der rechten Seite oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde: +49 421 361-88668 oder +49 421 115.

Rechtsgrundlagen