Sie möchten sich über die Ausnahmegenehmigung informieren? Hier erfahren Sie mehr.
Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, können in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen. Beim Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ können Sie für diese Fahrzeuge vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für folgendes erfüllt sind:
Darüber hinaus hängt die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen im Fachbereich „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ entschieden.
eines/einer amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind.
inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten
Aktualisiert am 10.07.2024