Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung für Ihr ukrainisches Fahrzeug beantragen? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses nach (spätestens) einem Jahr in Deutschland auf ein deutsches Kennzeichen umschreiben (§ 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Für das Fahrzeug muss ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz vorhanden sein (AuslPflVG). Dieser wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung oder Grüne Karte, die Sie entweder schon bei der Einreise, oder in Deutschland abgeschlossen haben. Achten Sie dabei auf den Gültigkeitszeitraum Ihrer Versicherung und verlängern Sie diese gegebenenfalls rechtzeitig. Wenn Sie sich seit mehr als einem Jahr in Deutschland aufhalten, ihr Fahrzeug aus der Ukraine mitgebracht haben, und Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben, können Sie bei uns einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung stellen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung müssen Sie ihr Fahrzeug nicht auf ein deutsches Kennzeichen umschreiben. Sie dürfen mit der Genehmigung, längstens bis zum 31.03.2024, mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen weiterfahren. Hierfür muss ein gültiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass diese mitzuführen ist. Die erteilte Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Verpflichtung, für das Fahrzeug Kfz-Steuer in Deutschland zu entrichten. Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt in Bremen.
Aktualisiert am 04.07.2024