Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten von Steuerberatern
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter
Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot jedoch Ausnahmen zulassen, soweit die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt.
Eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit darf die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters nicht gefährden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur von untergeordnetem Umfang ist. Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung und -entscheidung; nähere Auskünfte gibt die Steuerbraterkammer Bremen.
Aktualisiert am 31.01.2023