Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausnahmebewilligung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Aktualisiert am 05.11.2024