Verfahren

Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen: 

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag. 
  • Sie senden es an die örtlich zuständige Stelle. Bitte beachten Sie:
    • Für Anträge nach §§ 13 Abs. 4 und Abs. 5, 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) senden Sie Ihren Antrag an Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
    • Für Anträge nach § 13 Abs. 3 ArbZG senden Sie Ihren Antrag an die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert. 
  • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. 
  • Die örtlich zuständige Stelle wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
  • Der Gebührenbescheid geht Ihnen in der Regel getrennt zu.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Eine Sonn- und/oder Feiertagsarbeit ist erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden.