Sie haben Ihre Fahrerlaubnis nicht in Deutschland, sondern

  • ihn vor Ihrer Einreise nach Deutschland bzw.
  • ihn als Austauschschüler erworben?

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Fahrerlaubnisse am Do. 27.02.25 um 08:00

Führerscheine, die außerhalb der EU/des EWR rechtmäßig erworben wurden, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ist die ausländische Fahrerlaubnis befristet, gilt diese Berechtigung nur bis zum Fristablauf.
Damit Sie nach Ablauf dieser Fristen weiterhin von Ihrer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen können, ist die ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.
Wenn Sie einen gültigen ukrainischen Führerschein haben und ab dem 24.02.2022 eingereist sind, müssen Sie Ihren Führerschein bis auf Weiteres nicht umschreiben lassen. Diese Regelung gilt mindestens solange der vorrübergehende Schutzstatus für ukrainische Staatsbürger:innen besteht.
Wenn Sie vor dem 24.02.2022 eingereist sind, muss eine Einzelfallprüfung stattfinden. Das gilt auch, wenn Ihr Führerschein abgelaufen ist, Sie Ihren Führerschein verloren haben oder Ihr Führerschein gestohlen wurde. Bitte nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde auf. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Weitere Informationen"-"Wo kann ich mehr erfahren?".

Voraussetzungen

Wegen der Komplexität der Materie wenden Sie sich bitte an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausländischer Führerschein mit amtlicher Übersetzung (der Führerschein darf nicht länger als 3 Jahre abgelaufen sein)

    Die Übersetzung entfällt bei Führerscheinen aus der Schweiz.

  • ggf. Nachweise über Aufenthalte im Ausland
  • Identitätsnachweis

    (Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)

  • 1 aktuelles Lichtbild
  • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
    • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
  • für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E:
    • Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster (zum Zeitpunkt der Antragstelleung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster
    • Bescheinigung über eine ärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T:
    • Sehtestbescheinigung eines Optikers.
    • Ist der Sehtest nicht bestanden, so ist eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorzulegen.
    • nicht älter als 2 Jahre
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Name der Fahrschule, mit der die theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden soll