Verfahren

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Der Antrag kann schriftlich mit dem entsprechendem Vordruck (zum Download unter "Formulare") beim Bürgeramt, Meldeangelegenheiten (siehe Kontaktanschrift) gestellt werden oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.
Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Der Antrag kann drei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre gestellt werden. Hierfür ist es notwendig aktuelle Nachweise, die das schutzwürdige Interesse begründen, beizufügen.
Bei Eintragung und vor Aufhebung der Sperre wird die betroffene Person darüber unterrichtet.

Rechtsgrundlagen