Sie haben festgestellt, dass der Winterdienst nicht durchgeführt wird? Damit entsprechend gestreut bzw. geräumt werden kann, wird ihr Hinweis gern entgegen genommen.

Die Bremer Stadtreinigung (DBS) übernimmt den Winterdienst von Mitte Oktober bis Anfang April. Sie räumen und streuen die öffentlichen Bereiche bei Schnee und Eis. Wenn Sie festgestellt haben, dass der Winterdienst auf einer der Straßen, die in den städtischen Aufgabenbereich fallen, nicht geräumt und gestreut hat, können Sie dies melden.

Die großen Streufahrzeuge  befreien zunächst die Hauptverkehrsstraßen, die Straßenabschnitte mit Buslinienverkehr und wichtige Plätze von Schnee und Eis. Innerhalb von drei bis vier Stunden  ist im Normalfall alles mit Feuchtsalz gestreut. Feuchtsalz ist einfaches Salz, das kurz vor dem Ausbringen mit einer Salzlauge befeuchtet wird. Ebenso vorrangig bearbeiten die Handkolonnen und kleinen Streufahrzeuge Ampelanlagen, Überwege, Brückenanlagen, relevante Haltestellen etc. Die Räumung und Streuung dieser 1. Priorität wird bis auf wenige zeitliche Beschränkungen 24 Std. täglich nach Bedarf durchgeführt.

Die Radwege werden in der Regel nachrangig in der 2. Priorität bearbeitet. Für alle anderen Straßen, insbesondere Nebenstraßen, gilt: Geräumt oder gestreut wird ausschließlich auf Anforderung z.B. durch die Polizei, Feuerwehr, Verkehrsunternehmen oder Bürger/innen und erst nach Prüfung, ob der laufende Betrieb den Einsatz zulässt.

Städtische Leistungen: Die städtischen Fahrbahnen, Radwege und wichtige Plätze werden in der Regel von der Stadt gestreut.

Doch als private Anlieger:innen liegt es auch in Ihrer Verantwortung, Schnee zu räumen und zu streuen:

Sie müssen den Gehweg und die Fläche entlang des angrenzenden Grundstücks, einschließlich der Treppen, eis- und schneefrei halten. Dies müssen Sie werktags von 07:00 bis 20:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr einhalten. Sie dürfen den Schnee nicht auf dem Radweg, sondern nur am Rande des Gehwegs anhäufen. Zum Schutz der Bäume bzw. begrünter Flächen dürfen Sie salzhaltige Streumittel grundsätzlich nicht verwenden. Die auftauenden Stoffe rufen erhebliche Schäden im Wurzelbereich hervor. Auf Gehwegen dürfen Sie grundsätzlich nur abstumpfenden Streumitteln, wie zum Beispiel Sand verwenden. Nur bei Glatteis und Eisregen ist der Einsatz von salzhaltigen Streumitteln zulässig.

Voraussetzungen

Es besteht ein erforderlicher Winterdiensteinsatz, z.B. durch Schneefall, überfrierende Nässe oder Reifglätte.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.