Sie wollen ihre Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder als europäische Rechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Absatz 2 Satz 2 EuRAG).
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entweder gem. § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat (§ 7 Absatz 1 EuRAG).
Beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade.
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
Aktualisiert am 16.05.2023