Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
- bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
Aktualisiert am 22.12.2023