Der Grund ist auf der 2. Seite des Anforderungsschreibens unter "Begründung" genannt (Erklärung des Vorjahres verspätet oder gar nicht abgegeben).
Nein, eine Verlängerung der in dem Anforderungsschreiben genannten Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Darauf wird in dem Anforderungsschreiben ausdrücklich hingewiesen (außerdem beträgt die vom Finanzamt gesetzte Frist 4 Monate).
Wird die in dem Schreiben des Finanzamts genannte Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Außerdem kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung durch Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) erzwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
die Steuererklärung muss trotzdem abgegeben werden. Bei elektronischer Abgabe wird sogar ausdrücklich danach gefragt, ob Unterlagen nachgereicht werden; man setzt dann in einem Antwortkästchen einen entsprechenden Haken (sofern die Steuererklärung ausnahmsweise in Papierform abgegeben wird, besteht diese Möglichkeit nicht. In diesem Fall ist der Erklärung eine formlose Mitteilung beizufügen).
Aktualisiert am 15.09.2023