In den ersten drei Monaten nach Asylantragstellung, dürfen AsylbewerberInnen nicht arbeiten. Praktikum und Studium sind aber grundsätzlich auch zu Beginn des Asylverfahrens möglich. Wenn das Migrationsamt Ihre Aufenthaltsgestattung verlängert, können Sie beantragen, dass Ihnen auch die Beschäftigung erlaubt wird.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Ausbildung, Praktika und Studium sind i.d.R. während des Asylverfahrens erlaubt. Das Migrationsamt wird dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung bei der Verlängerung vermerken.
Die Beschäftigung als angestellter Arbeitnehmer ist nur mit Zustimmung des Migrationsamts und der Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers (siehe unter Formulare) der Sie beschäftigen möchte.
Ausnahme:
Grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen:
Aktualisiert am 16.03.2024