Vermögenswirksame Leistungen angelegt?
Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmersparzulage gewährt werden.
Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.
Die Sparzulage beträgt 9 % (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der VL zum Wohnungsbau) bzw. 20 % (beim sogenannten „Beteiligungssparen“) des Betrages der VL.
Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.
Sparzulagenbegünstigt sind die VL bis maximal 470 Euro im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds), sofern das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht mehr als 17.900 Euro (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 Euro (z.B. bei einem Aktienfonds) beträgt.
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten darf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nicht mehr als 35.800 Euro (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 40.000 Euro (z.B. bei einem Aktienfonds) betragen. Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent (80 Euro) gewährt.
Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Falls Ihr Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, haben Sie die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
Aktualisiert am 15.09.2023