Verfahren

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeut:in bei der zuständigen Stelle. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch zu stellen. Die Originaldokumente sind bei einem persönlichen Termin vorzulegen. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus dem Ausland mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeut:in erteilt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeut:in in Deutschland arbeiten.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.

Ausgleichsmaßnahmen

Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeut:in.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:

Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt nur eine teilweise Übereinstimmung mit der deutschen Berufsqualifikation? Die Tätigkeit lässt sich objektiv von den anderen Tätigkeiten einer Psychotherapeut:in trennen? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie dürfen dann nur die Tätigkeiten ausüben, für die Sie durch Ihre Ausbildung qualifiziert sind.
Für die partielle Berufserlaubnis gibt es bestimmte Voraussetzungen:

  • Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation in Ihrem Ausbildungsland in diesem Beruf arbeiten.
  • Ihre Berufsqualifikation entspricht nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation. Die Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf wichtig sind.
  • Ihre Berufsqualifikation muss einer bestimmten Tätigkeit der Berufsqualifikation in Deutschland entsprechen.
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse: Sie müssen über die Deutschkenntnisse verfügen, die für die partielle Berufsausübung erforderlich sind.

Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Vorübergehende Berufserlaubnis

Mit der sogenannten vorübergehenden Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Mit der vorübergehenden Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die vorübergehende Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse: Sie müssen die Deutschkenntnisse nachweisen, die für Ausübung des Berufs im Rahmen der Berufserlaubnis erforderlich sind.

Sie können die vorübergehende Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie dürfen keine vorübergehende Berufserlaubnis beantragen, wenn Sie zugleich einen Antrag auf Approbation gestellt haben.

 Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle informiert Sie.

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Erlaubnisverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedler:in können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.