Sie möchten in Deutschland als Psychotherapeut:in arbeiten? Dann brauchen Sie die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Der Beruf Psychotherapeut:in ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeut:in ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeut:in arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie grundsätzlich auch aus dem Ausland stellen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Psychotherapeut:in aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Psychotherapeut:in arbeiten.
  • Sie können die Zuständigkeit im Bundesland Bremen nachweisen.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Psychotherapeut:in und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Psychotherapeut:in arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Psychotherapeut:in (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
    • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
    • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
    • Die Voraussetzung zur Antragstellung und damit zur Teilnahme an der Fachsprachenprüfung sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2.
    • Die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzer:innen gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.