Sie benötigen eine Apostille zur Vorlage im Ausland.

Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.

Die Apostille oder Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Auswärtiges Amt".

Zuständigkeiten

  • Der Senator für Inneres und Sport ist zuständig für folgende Urkunden:
    • Personenstandsurkunden (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunden)
    • Aufenthalts- und Meldebescheinigungen
    • ärztliche Bescheinigungen, die vom Gesundheitsamt oder der Ärzte-beziehungsweise Zahnärztekammer vorbeglaubigt wurden
    • Schulzeugnisse die von der Senatorin für Kinder und Bildung
    • Diplomurkunden und Hochschulzeugnisse, vorbeglaubigt von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
    • Exportbescheinigungen, die zum Beispiel von der Handelskammer vorbeglaubigt wurden
    • Einkommenssteuererklärungen sowie Ansässigkeitsbescheinigungen vorbeglaubigt vom Finanzamt Bremen.
  • Das Landgericht Bremen ist zuständig für:
    • Gerichtsurkunden (zum Beispiel Erbschein, Scheidungsbeschluss, Handelsregisterauszug) der Bremischen Gerichte
    • Urkunden von Notar:innen aus dem Landgerichtsbezirk Bremen (zum Beispiel Verträge, Vollmachten, beglaubigte Kopien)
    • Übersetzungen von Übersetzer:innen, die vom Landgericht Bremen ermächtigt sind.
    • Für Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse, die jedoch vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Bonn vorbeglaubigt sein müssen, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
    • Urkunden von Behörden anderer Bundesländer müssen in dem jeweiligen Bundesland beglaubigt werden.
    • Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

Voraussetzungen

Es können nur Originaldokumente (mit den Originalunterschriften der Aussteller) beglaubigt werden.

Die Urkunde muss aktuell sein.

Insbesondere im Falle von Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und Aufenthaltsbescheinigungen die älter sind als 3 Monate, besteht die Gefahr, dass diese trotz ordnungsgemäß ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen im Zielstaat nicht anerkannt werden.

Wir weisen darauf hin, dass mit dem zunehmenden Alter der Urkunde ihr Beweiswert sinken könnte.

Mit der Ausstellung der Apostille wird keine Aussage darüber getroffen, ob die apostillierte Urkunde im Rechtsverkehr im Ausland anerkannt wird.