Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Voraussetzungen
- Es müssen die Anforderungen der Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.
- Zudem zu beachten sind etwaige Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- Die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
- nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten
- Ihre Gewerbeanmeldung
- soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht
- Ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
- soweit ein Antrag erfolgt ist
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind:
- Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt
- in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- Einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
- soweit eine solche besteht
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen