Verfahren
Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung. Zur Weiterleitung an die zuständige Stelle muss die Art der Forderung ermittelt werden. Die folgenden Zuständigkeiten sind für den Antrag zu beachten:
Steuern:
- wurde die Steuer vom Finanzamt Bremen festgesetzt (Steuernummer beginnt mit 60), ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
- wurde die Steuer vom Finanzamt Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 75) festgesetzt, ist der Antrag an das Finanzamt Bremerhaven zu richten.
- für die Grundsteuer gilt folgende Besonderheit:
- wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremen des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 57) festgesetzt, ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
- wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremerhaven des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 77) festgesetzt, ist der Antrag an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Steueramt zu richten.
Gerichtskosten:
- bei Gerichtskosten für Bremen und Bremerhaven (Kassenzeichen beginnt mit 76 oder 77 oder 78) ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Gerichtskasse zu richten. Die Gerichtskasse ist eine andere Stelle als die Stundungs- und Erlassstelle.
Nichtsteuerliche Abgaben:
- bei nichtsteuerlichen Abgaben ist der Antrag unter Angabe des Aktenzeichens/Kassenzeichens an die im Briefkopf genannte Behörde zu richten.
Rechtsgrundlagen