Die Überfahrt wird vom Träger der Straßenbaulast hergestellt und unterhalten. Die Kosten der Herstellung, einschließlich einer Verwaltungsgebühr und eines Gemeinkostenzuschlages von 10% auf die Herstellungskosten, hat der Erlaubnisnehmer zu tragen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine anerkannte Straßenbaufirma zu benennen, die die Arbeiten unter Einhaltung der vom Amt für Straßen und Verkehr erteilten Auflagen ausführen kann.
Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Onlinedienst (s. rechte Spalte).
Aktualisiert am 05.11.2024