Hier können Sie eine Überfahrt von Fuß-, Radwegen oder Grünflächen mit Fahrzeugen, z. B. im Rahmen einer Grundstückseinfahrt beantragen.
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an der Straße grenzenden Grundstückes. Grenzt das Grundstück nicht an die Straße und ist es ausschließlich mit dieser durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück verbunden, ist ebenfalls der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher des rückwärtig gelegenen Grundstückes antragsberechtigt.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Onlinedienst (s. rechte Spalte).
Aktualisiert am 05.11.2024