Die Herstellung der Baustellenüberfahrt wird vom Erlaubnisnehmer veranlasst und ist auf seine Kosten in einem ständigen verkehrssicheren Zustand zu halten. In dieser Hinsicht ist der Straßenbaulastträger von jeglichen Haftungsansprüchen freizuhalten. Die Kosten der Herstellung hat der Erlaubnisnehmer zu tragen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine anerkannte Fachfirma nach 4.1. ff der Technischen Vorgaben bei Aufgrabungen in Verkehrsflächen der Freien Hansestadt Bremen (T-VAV-HB 2020) in der jeweils gültigen Fassung zu benennen, die die Arbeiten, unter Einhaltung der vom Amt für Straßen und Verkehr erteilten Auflagen, ausführen kann.
Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Onlinedienst (s. rechte Spalte).
Aktualisiert am 05.11.2024