Für die Allgemeinbildung gilt: Antragstellung (inklusive der Antragsunterlagen): bis 30.09. des Kalenderjahres vor dem Jahr der gewünschten Anerkennung
Hinweis: Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden.
Für die berufliche Bildung gilt:
Antragstellung (inklusive der Antragsunterlagen) spätestens 8 Monate vor Beginn der gewünschten Anerkennung/ Beginn der Ausbildung
Keine Angabe.
Es gibt die Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV). Die Verwaltungsgebühr ist abhängig davon, wie zeitaufwendig die Antragsbearbeitung ist.
Aktualisiert am 03.10.2023