Senden Sie eine E-Mail mit Ihren Daten, Ihrem Anliegen und Ihren Unterlagen (eingescannt) an office@justiz.bremen.de
Ihr Anliegen wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben benötigt werden, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BremAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.
Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie
Aktualisiert am 06.08.2024