Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis sechs Monate.
Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
Aktualisiert am 06.08.2024