Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei in Rente gehen.

Mit der Rente für schwerbehinderte Menschen können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne oder mit Abschlag bis zu 10,8 Prozent erhalten.

Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben.

Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch auch vorzeitig in Anspruch nehmen – frühestens 3 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dann erhalten Sie jedoch einen Abschlag bis maximal 10,8 Prozent.

Sonderfall "Vertrauensschutz":

Wenn Sie

  • vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden,
  • am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und
  • Anpassungsgeld für entlassene Beschäftigte des Bergbaus bezogen haben,

können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie die Rente dann vorzeitig bereits mit 60 Jahren in Anspruch nehmen.

Hinweis: Der Rentenanspruch besteht auch weiterhin, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.

Voraussetzungen

Sie sind:

  • bei Beginn der Rente schwerbehindert,
  • erfüllen die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren und
  • haben das für Sie maßgebliche Alter erreicht.
  • Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (höchstmöglicher GdB: 100).
  • Ihre Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen. Den Nachweis müssen Sie beim Versorgungsamt beantragen und bei Ihrem Rentenbeginn vorliegen haben.
  • Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen:
    • Beitragszeiten
    • Ersatzzeiten
    • Anrechnungszeiten
    • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
    • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting
    • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 
    • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Rentenantrag für schwerbehinderte Menschen
  • Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • Schwerbehindertenausweis oder -bescheid