Was machen Sie eigentlich sonntags? Erst einmal ausschlafen, gründlich frühstücken und dann je nach Wetter ins Grüne oder doch lieber zu Hause bleiben? Sie können zumindest an den Wahlsonntagen auch etwas ganz anderes machen. Sie können sich nämlich als Wahlhelfer:in aktiv an den Wahlen beteiligen und so einen wichtigen Teil zu unserer Demokratie beitragen!

Zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen zählen beispielsweise:

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer:innen müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen (z. B. dürfen sie auch kein Zeichen tragen, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist) und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit erhalten Wahlhelfer:innen ausführliches Informationsmaterial, sowie eine Schulung.

Erfrischungsgeld

Wahlhelfer:innen erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Die Höhe des Erfrischungsgeldes variiert je nach Aufwand und Verantwortung. Eine konkrete Darstellung zum Erfrischungsgeld wird zeitnah vor der jeweiligen Wahl auf www.wahlen.bremen.de veröffentlicht.

Voraussetzungen

Wahlhelfer:innen, die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, müssen bei der betreffenden Wahl selbst wahlberechtigt sein.

Bei den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz im Land Bremen (Bürgerschaftswahl) bzw. im Gebiet der Stadt Bremen (Beirätewahl)

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten

Die Tätigkeit als Wahlhelfer:in erfolgt ehrenamtlich. Grundsätzlich ist jede:r Wahlberechtigte zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. In folgenden Fällen besteht z.B. das Recht, eine Tätigkeit als Wahlhelfer:in abzulehnen:

  • am Wahltag ist das 65. Lebensjahr vollendet
  • es kann glaubhaft gemacht werden, dass die Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert
  • aufgrund einer Krankheit, Behinderung, aus dringenden beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen kann das Amt nicht ausgeübt werden.

Das Bestehen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden.

Nicht berufen werden dürfen:

  • Wahlbewerber:innen
  • Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge
  • Mitglieder anderer Wahlorgane