Zur Akteneinsicht ist jeder Antragsteller, ggf. sein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte Person berechtigt.
Sofern eine bevollmächtigte Person eine Einsichtnahme in die Schwerbehindertenakte wünscht, ist dem Amt für Versorgung und Integration Bremen eine Vollmacht vorzulegen.
Aktualisiert am 10.01.2024