Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Die oben genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden kann.
Aktualisiert am 29.08.2024