Es gibt keine Fristen.
Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 04.07. erfolgt, so wird dies am 01.08. steuerlich wirksam.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Aktualisiert am 14.03.2025