Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Das AG Bremen ist für den gesamten Bezirk des OLG Bremen zuständig, also im Ergebnis für das gesamte Bundesland Bremen. Rechtsquelle: § 6 Abs. 1 S. 1 Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG).
Aktualisiert am 29.06.2024