Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

Welche Unterlagen benötige ich?

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde
  • Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.