Entsprechend § 73 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung erlöschen die Genehmigungen auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist.
Die untere Bauaufsichtsbehörde soll entsprechend § 69 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung innerhalb von zwölf Wochen über den Antrag entscheiden, nachdem die Vollständigkeit des Antrags bestätigt wurde.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, den Tarifziffern 101.15 bis 101.17 und ist abhängig von der Art der beantragten Abweichung.
Aktualisiert am 30.08.2024