Wird ein Fahrzeug ohne Zulassung oder nicht betriebsbereit auf öffentlichem Grund abgestellt, wird es abgeschleppt.
Ein nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Fahrzeug hat keine Berechtigung im Verkehr teilzunehmen. Dies betrifft sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Aus diesem Grund können in der Hansestadt Bremen seit 1. Juli 2018 per Erlass Abschleppmaßnahmen solcher Fahrzeuge eingeleitet werden.
Fehlende Zulassung oder Betriebsuntauglichkeit.
beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil II
Aktualisiert am 11.09.2024