Bremische Tourismusabgabe (sogenannte Citytax): Abgabe von Steueranmeldungen und Entrichtung der Steuer
Die Citytax wird seit 2013 für Bremen und Bremerhaven zentral vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bearbeitet.
Steuerpflichtig sind dort bis zum 31.03.2024 alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.
Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 14.02.2024 und 15.02.2024 das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) – Ausweitung der Tourismusabgabe auf Geschäftsreisende in zweiter Lesung beschlossen. Nach Verkündung des Gesetzes tritt dieses am 01.04.2024 in Kraft. Damit entfällt zum 01.04.2024 die Steuerbefreiung für beruflich bedingte Übernachtungen. Beruflich bedingte entgeltliche Übernachtungen unterliegen daher ab dem 01.04.2024, wie privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen, der Besteuerung. Die Steuer beträgt weiterhin 5 Prozent des Übernachtungsentgelts.
Die bisher geltenden Steuerbefreiungen bleiben erhalten. So werden weiterhin nur bis zu 7 zusammenhängende Übernachtungen besteuert. Bei längeren Aufenthalten werden die darüberhinausgehenden Übernachtungen nicht besteuert. Übernachtungen von minderjährigen Personen unterliegen nicht der Tourismusabgabe. Daneben sieht das Gesetz eine neue Steuerbefreiung für solche Betriebe vor, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Vorlage eines Nachweises in Form eines Feststellungsbescheids im Sinne des § 60a der Abgabenordnung. Soweit mit der Erbringung der Beherbergungsleistung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) unterhalten wird, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.
(Gültigkeit ab dem 01.04.2024)
Ein Beherbergungsbetrieb lässt seine Gäste entgeltlich übernachten.
Bemessungsgrundlage ist seit dem 01.07.2018 nach § 2 Abs. 1 TourAbgG der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt). Der Steuersatz beträgt 5 % des Übernachtungsentgelts. Ohne Erhebung eines Entgelts ist die Übernachtung nicht steuerbar. Eine bei Buchung der Übernachtung gemäß den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leistende Anzahlung ist Bestandteil des Übernachtungsentgelts und somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wird dem Beherbergungsbetrieb der vom Gast nach Absatz 1 geleistete Aufwand nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts nach Absatz 1 der sich aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.
Aktualisiert am 01.08.2024