Sie sind durch den Tod eines Angehörigen mit den Bestattungskosten konfrontiert und wissen nicht, wie diese bezahlt werden sollen?
Der § 74 SGB XII regelt die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.
Erforderliche Kosten sind die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Hierzu gehören z.B.
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann auch gestellt werden, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat und/oder die Kosten der Bestattung bereits bezahlt worden sind.
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der für die verstorbene Person zuletzt Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) gewährt hat.
Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, gilt folgendes:
Die bestattungspflichtige Person ist hilfebedürftig und kann die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen
Aktualisiert am 09.11.2024