Wenn Sie in einem der Berufe Rechtsanwaltsfachangestellte(r), Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(r), Rechtsfachwirt:in oder Notarfachwirt:in arbeiten möchten und nur über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie beantragen, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt wird.

Ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechts- und notarfachangestellte und Rechts- und Notarfachwirte sind besonders qualifizierte Mitarbeiter:innen in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten, die über weitreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Für folgende Berufe kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen erfolgen:

  • Rechtsanwaltsfachangestellte/r,
  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r,
  • Rechtsfachwirt:in.
  • Notarfachwirt:in

Voraussetzungen

Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten und den Beruf der/des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (erlassen durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 4 und 9 des Berufsbildungsgesetzes) bzw. in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur geprüften Rechtsfachwirtin und zum geprüften Rechtsfachwirt oder der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Notarfachwirtin und zum Notarfachwirt gestellt werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - ""Wo kann ich mehr erfahren?" - "ReNo-Ausbildung".

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Identitätsnachweis

    Kopie des Personalausweises oder Reisepass

  • Lebenslauf in deutscher Sprache

    (tabellarische Aufstellung der ansolvierten Aus- und Weiterbildungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit)

  • Beglaubigte Kopie des Nachweises über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss
  • Nachweis über die Erwerbsabsicht

    (z.B. Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitsgeber)

    • nur erforderlich bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben.
  • Hinweis:

    Sämtliche Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Urkunden und Zeugnisse sind im Original und als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen.